Erwägungen
Am 6. April 1990 erschien in der Zeitschrift "Z." ein Artikel mit dem Titel "Keine Grenze für Schnüffler", in dem der Kommandant der Kantonspolizei Aargau, [Y.], als "Schnüffler", "FBI-geschulter 'Wanzen'-Spezialist" und "Waffennarr" bezeichnet wurde. [Y.] klagte daraufhin gegen die Herausgeberin der Zeitschrift, die X. AG, auf Feststellung, dass der Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe.
Das Bezirksgericht Aarau gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass der Artikel die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt habe. Die dagegen gerichtete Appellation der X. AG wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.
Die X. AG gelangte daraufhin mit Berufung an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage. [Y.] beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Bezeichnungen "Schnüffler", "FBI-geschulter 'Wanzen'-Spezialist" und "Waffennarr" die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt haben.
Der Ausdruck "Schnüffler" wurde als ehrenrührig erachtet, da er dem Kläger vorwarf, sich an der Sammlung personenbezogener Daten außerhalb konkreter Strafuntersuchungen beteiligt zu haben, was nicht der Wahrheit entspricht.
Die Bezeichnung als "FBI-geschulter 'Wanzen'-Spezialist" wurde ebenfalls als…