Erwägungen

Der 1963 geborene V. war als Schweisser bei der A. AG gegen die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 18. Oktober 2002 und am 3. September 2003 erlitt er bei Arbeitsunfällen Verletzungen, für die die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Die über den 31. Oktober 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden wurden von der SUVA jedoch nicht mehr als unfallkausal anerkannt und die Leistungen eingestellt.

V. erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA und das kantonale Gericht wies seine Beschwerde ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte V. die Verpflichtung der SUVA zur Leistungsfortsetzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen hat, indem sie sich auf die Berichte der versicherungsinternen Ärzte stützte.

Das Gericht führte aus, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet. Die versicherte Person hat jedoch das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken.

Zwar kommt den Berichten versicherungsinterner Ärzte nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gerichtsgutachten oder einem Gutachten nach Art. 44 ATSG. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Berichte, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine Verletzung…