Erwägungen
Bei der X. Inc. handelt es sich um eine Gesellschaft nach der Gesetzgebung der Cayman Islands mit exempted-Status, die über kein eigenes Personal verfügt. Einziger Geschäftsführer ist M. von der N. AG, einer Steuer- und Unternehmensberatung in Zug. Die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab 1. November 2000 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert und bezweckte laut Angaben die Vercharterung von Flugzeugen.
Am 24. April 2001 führte die X. Inc. ein Flugzeug der Marke Bombardier Learjet 31A in die Schweiz ein und machte die darauf entrichtete Einfuhrsteuer von CHF 800'579.95 zum Vorsteuerabzug geltend. Bereits zuvor, am 7. März 2001, hatte die X. Inc. mit der O. Ltd. einen Aircraft-Management-Vertrag geschlossen, wonach die O. Ltd. gegen Entgelt sämtliche Leistungen für den Betrieb des Flugzeugs erbringen sollte. Auch diese Leistungen machte die X. Inc. zum Vorsteuerabzug geltend.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte daraufhin verschiedene Unterlagen ein, führte eine Kontrolle durch und belastete der X. Inc. schliesslich die gesamten geltend gemachten Vorsteuern im Betrag von CHF 870'298.- zurück. Sie begründete dies damit, dass das Flugzeug ausschliesslich durch A. benutzt worden sei, aber jeglicher Nachweis fehle, dass dieser die entsprechenden Rechnungen auch beglichen habe. Zudem müsse von einer Steuerumgehung ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde der X. Inc. gegen den Einspracheentscheid im Ergebnis ab, da es ebenfalls eine Steuerumgehung annahm. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. Inc. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die von der Rechtsprechung zur Steuerumgehung entwickelten Grundsätze auch bei der Mehrwertsteuer Anwendung finden. Demnach liegt eine Steuerumgehung vor, wenn (1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Zweck der…