Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. veräußerte am 13. Juli 2006 ein Wohnhaus mit Bootshaus und 627 m2 Land in E. zum Preis von Fr. 3'500'000.--. Die Vermittlung übernahm die Rechtsanwältin Y., die dafür eine erfolgsabhängige Provision von Fr. 152'000.-- erhielt. Der Ausschuss für Grundsteuern der Gemeinde E. ließ bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nur einen Betrag von Fr. 75'320.-- als abzugsfähige Mäklerprovision zu. Gegen diesen Entscheid erhob X. erfolglos Beschwerde bis vor das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Praxis des Kantons Zürich nur "übliche Mäklerprovisionen" von maximal 2% bis 3% des Verkaufspreises als abzugsfähige "Aufwendungen" im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c des Zürcher Steuergesetzes gelten. Die über diesem Satz liegende Provision von Fr. 152'000.-- (4,34% des Verkaufspreises) sei nicht vollständig abzugsfähig, da die Tätigkeit der "Mäklerin" über die klassischen Mäkleraufgaben hinausging und eine Gewinnbeteiligung von 40% enthielt. Eine solche Erlösverwendung stelle steuerrechtlich keine abzugsfähige Aufwendung dar.
Das Bundesgericht sieht in der Begrenzung der Absetzbarkeit von Mäklerprovisionen durch den Kanton Zürich weder einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung…