Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. erwarb am 28. Oktober 2005 in St-Blaise/NE ein landwirtschaftliches Gewerbe samt Inventar. Am 26. Januar 2006 erhielt er von seinem Vater als Erbvorbezug ein Grundstück in der Gemeinde Rümlang/ZH, das er am 24. Februar 2006 an eine Immobilienfirma verkaufte. Mit der Steuererklärung beantragte X. einen Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. d StHG, da er den Erlös zum Erwerb des Ersatzgrundstücks in St-Blaise verwendet habe. Die Steuerbehörden lehnten den Steueraufschub jedoch ab, da die beiden Grundstücke nicht funktional gleichwertig seien.
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Steueraufschubs. Es führte aus, dass nach der bundesrechtlichen Ersatzbeschaffungstheorie der Veräusserungserlös zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks mit gleicher Funktion verwendet werden muss. Da das erworbene landwirtschaftliche Gewerbe in St-Blaise/NE eine deutlich umfangreichere Funktion hatte als das veräusserte Grundstück in Rümlang/ZH, fehlte es an der erforderlichen funktionalen Gleichwertigkeit. Zudem sei das Grundstück in Rümlang lediglich zum Zweck der…