Erwägungen

Der Beschwerdeführer, der mit einer Frau zusammenlebte, die sich durch Prostitution finanzierte, wurde vom Kassationshof des Schweizer Bundesgerichts nicht wegen Zuhälterei verurteilt. Obwohl der Beschwerdeführer von den Einkünften seiner Freundin profitierte und einen etwas höheren Lebensstandard führte, konnte ihm keine verwerfliche Ausbeutung ihrer Prostitution vorgeworfen werden. Er ging einer geregelten Arbeit nach und trug selbst zum Haushalt bei. Das Gericht stellte klar, dass nicht jede Annahme von Unterhaltsleistungen ohne Rechtsanspruch bereits als Ausbeutung im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB zu werten ist. Vielmehr muss das Verhalten des Täters einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen, um den Tatbestand der Zuhälterei zu erfüllen.

Erwägungen

Gemäss Art. 201 Abs. 1 StGB ist Zuhälterei strafbar, wenn sich jemand "unter Ausbeutung" des unsittlichen Erwerbs einer Person, die gewerbsmässig Unzucht treibt, ganz oder teilweise unterhalten lässt. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der "Ausbeutung" im Sinne einer verwerflichen Entgegennahme von Leistungen zu verstehen ist. Nicht jede Annahme von Unterhaltsleistungen ohne Rechtsanspruch erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal.

Im vorliegenden Fall konnte dem Beschwerdeführer weder subjektiv noch objektiv eine Ausbeutung vorgeworfen werden. Zwar profitierte er von den Einkünften seiner Freundin und führte einen etwas höheren Lebensstandard. Er ging jedoch einer geregelten Arbeit nach und trug…