Erwägungen

Am 4. April 2006 hat das Bundesamt für Migration den Asylantrag von X., einem Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, geboren 1966, abgelehnt. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission, die ihm gestattete, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Am 30. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Asylbeschwerde ab.

Am 30. September 2009 stellte X. beim Kantonalen Amt für Bevölkerung des Kantons Genf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes. Am 9. November 2009 teilte ihm das Kantonale Amt für Bevölkerung mit, dass es nicht bereit sei, den Fall dem Bundesamt für Migration zur Regularisierung seines Aufenthalts vorzulegen.

Am 27. Januar 2010 erhob X. Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Kantonalen Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf. Diese erklärte die Beschwerde für unzulässig, da X. keine Parteistellung habe, um die Ablehnung des Kantonalen Amts für Bevölkerung anzufechten. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Genf am 22. Juni 2010 bestätigt. X. erhob eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die das Bundesgericht ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die öffentlich-rechtliche Beschwerde als unzulässig, da X. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte und somit keine geschützte Rechtsposition besaß, die ihm die Legitimation zur Sachprüfung verliehen hätte.

Allerdings ließ das Bundesgericht die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu, soweit X. sich darüber beschweren konnte, dass ihm die Parteistellung im kantonalen Verfahren verweigert wurde.

In der Sache stellte das Bundesgericht fest, dass das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsmittels gegen den Entscheid der kantonalen Verwaltung, kein Verfahren zur Erteilung…