Erwägungen

Der Fall betrifft die Kürzung der Rente bei Überentschädigung gemäß dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG). Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) vertrat die Auffassung, dass Art. 9a Abs. 1 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) gesetzeskonform sei, da es nicht dem Sinn von Art. 52 Abs. 1 MVG entsprechen würde, die Kürzungsgrenze frei und unabhängig von der Rentengrundlage in "dynamischer Fortentwicklung alle paar Monate" aufgrund einer angenommenen Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens neu festzusetzen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Bundesrat mit der Regelung in Art. 9a Abs. 1 MVV die ihm in Art. 52 Abs. 3 MVG delegierte Kompetenz zum "Erlass näherer Bestimmungen über die Kürzungsberechnung" überschritten hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Art. 52 Abs. 1 MVG keine Einschränkung enthält, welche die Kürzungsberechnung an das der Rentenfestsetzung zugrundeliegende hypothetische Valideneinkommen binden und eine von den gesetzlich vorgesehenen Rentenanpassungsverfahren unabhängige Änderung der Überversicherungsermittlung ausschließen würde. Vielmehr lässt das Fehlen einer entsprechenden einschränkenden Regelung in Art. 52 Abs. 1 MVG auf eine vom Gesetzgeber bewusst zugelassene jederzeitige Anpassung der Überversicherungsberechnung schließen.

Hinsichtlich der Kompetenz des Bundesrates nach Art. 52 Abs. 3 MVG kam das Bundesgericht zu dem Ergebnis, dass…