Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, H., die zwischen 1983 und 1985 mehrmals verschiedene Drogen, insbesondere Haschisch, LSD und Kokain, verkauft hat. Die Behörden gingen davon aus, dass die verkauften Mengen ausreichten, um die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. H. wurde vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Strafe von 18 Monaten Gefängnis auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft legte Berufung ein und forderte eine strengere Verurteilung gemäss Artikel 19, Ziffer 2, Buchstabe a, des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), der bei grossen Mengen Drogen strengere Strafen vorsieht.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- H. verkaufte etwa 60 Kilogramm Haschisch zwischen Dezember 1983 und August 1985.
- Er verkaufte auch 210 LSD zwischen Februar 1984 und April 1985.
- Er übernahm im Februar 1985 3 Gramm Kokain in Kommission.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die von H. verkauften Drogenmengen einen schweren Fall im Sinne von Artikel 19, Ziffer 2, Buchstabe a, BetmG darstellten. Das Gericht befand, dass die Gesamtmenge der verkauften Drogen für die Feststellung eines schweren Falls zu berücksichtigen sei und nicht die einzelnen Mengen jeder Drogenart.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob die wiederholten Drogenverkäufe als separate Akte oder als eine einzige fortgesetzte Straftat zu betrachten seien. Das Gericht entschied, dass die wiederholten Verkäufe als eine einzige Straftat zu betrachten seien, auch wenn sie nicht durch einen Zusammenhang verbunden seien.
Schliessl…