Erwägungen
Der Beschwerdeführer B. verteilte am 23. Juli, 6. August und 15. Oktober 1994 Flugblätter zum Thema "Rinderwahnsinn" direkt vor der Metzgerei X. in Winterthur. Die Metzgerei X. sowie der Verband Schweizer Metzgermeister-Fachverband erstatteten daraufhin Strafanzeige gegen B. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte B. am 25. Januar 1996 wegen Widerhandlung gegen Art. 23 i.V.m. Art. 2 und 3 lit. a UWG zu einer Busse von 2'000 Franken. B. erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:
a) Das Verteilen der Flugblätter direkt vor der Metzgerei X. ist objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen und fällt somit unter den Anwendungsbereich des UWG. Allerdings ist die im Flugblatt behauptete große Gefahr der Übertragung des Rinderwahnsinns auf den Menschen wissenschaftlich umstritten, weshalb ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre. Da ein solcher Hinweis fehlte, war die Äußerung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG irreführend.
b) Dennoch kann die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht allein mit dem Fehlen dieses Hinweises begründet werden. Bei Äußerungen in Flugblättern zu wissenschaftlich umstrittenen Fragen ist bei der gebotenen…