Erwägungen

Am 30. November 2008 hat das Stimmvolk des Kantons Zürich das Hundegesetz vom 14. April 2008 in der Variante mit Kampfhundeverbot angenommen. Dessen § 8 und § 30 verbieten den Erwerb, die Zucht sowie den Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Rassetypen (Rassetypenliste II). Für diese Hunde gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.

Der American Pit Bull Terrier Club Schweiz, der American Staffordshire Terrier Club Schweiz, der Staffordshire Bull Terrier Club Schweiz sowie weitere Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung von § 8 und § 30 des Hundegesetzes. Sie rügten im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, der Wirtschaftsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und weitere Grundrechte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die kantonalen Vorschriften, welche sich zur Regelung eines Erwerbs-, Zucht- und Zuzugsverbots von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen abstützen, das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzen. Die Unterscheidung nach Rassetypen sei sachlich gerechtfertigt, da gewisse Rassen aufgrund ihrer genetischen Anlagen, Morphologie, Kraft und Angriffsart potenziell gefährlicher seien als andere.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass das Zuchtverbot eine geeignete, erforderliche und…