Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um die Aufhebung des Zuschlags des Grundstücks Nr. 560 an Frau Camenzind. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hatte den Zuschlag für nichtig erklärt, da der Betreibungsbeamte bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses seine sachliche Zuständigkeit überschritten und eine neue Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. 1318 begründet hatte. Frau Camenzind, die Erwerberin des Grundstücks Nr. 560, legte gegen diese Entscheidung Rekurs beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass der Grundsatz aus BGE 73 III 23 ff., wonach ein Steigerungszuschlag nach Ablauf eines Jahres nicht mehr aufgehoben werden kann, bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln nicht uneingeschränkt gilt. Im vorliegenden Fall lag ein Nichtigkeitsgrund vor, da die Bestimmungen im Lastenverzeichnis über die Begründung einer neuen Dienstbarkeit wegen sachlicher Unzuständigkeit des Beamten nichtig waren. Eine nichtige Verfügung kann grundsätzlich jederzeit von Amtes wegen aufgehoben werden.

Zwar muss die Aufhebung eines nichtigen Zuschlags mit Rücksicht auf den Erwerber nicht unbegrenzt möglich sein. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Gültigkeit des Zuschlags an Frau Camenzind jedoch schon vor Ablauf eines Jahres im Rahmen behördlicher Verfahren ernsthaft in Frage gestellt, so dass sie sich…