Erwägungen
A., wohnhaft im Kanton Genf, hat sich im August 2014 von ihrem Ehemann, mit dem sie drei Kinder hat, getrennt. Durch Urteil vom 9. Februar 2016, bestätigt durch Entscheid vom 13. Juli 2016, verurteilte das Bezirksgericht Genf den Ehemann von A. dazu, ihr ab dem 1. Januar 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 20'000 Franken zu zahlen.
Im August 2018 reichte A. bei der kantonalen Steuerverwaltung ihre Steuererklärung für das Jahr 2017 ein, in der sie Unterhaltsbeiträge in Höhe von 223'736 Franken angab und einen Abzug von 320'908 Franken für Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung dieser Beiträge geltend machte. Die kantonale Verwaltung lehnte diesen Abzug ab.
Mit Urteil vom 23. Mai 2021 liess das Kantonsgericht einen teilweisen Abzug von 27'443.18 Franken für Anwaltskosten zu. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die vollständige Ablehnung des Abzugs der Anwaltskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es vertrat die Auffassung, dass gemäss der restriktiven Rechtsprechung die von A. aufgewendeten Anwaltskosten zur Erlangung von Unterhaltsbeiträgen nicht als Erwerbskosten im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) abgezogen werden können.
Denn im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren lässt sich kein direkter und enger Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und…