Erwägungen
Am 18. Januar 2011 stellten X., eine Schweizer Staatsangehörige, und Y., ein irakischer Staatsbürger, einen Antrag auf Eröffnung eines Eheschließungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Bezirks Nördliches Waadtland. Am 21. Januar 2011 stellte das Amt fest, dass Y. keinen legalen Aufenthalt in der Schweiz hatte, und gewährte ihm bis zum 24. März 2011 eine Frist, um den Nachweis dafür zu erbringen, gemäß Art. 98 Abs. 4 ZGB. Da dieser Nachweis nicht erbracht wurde, erklärte das Amt den Antrag am 8. April 2011 für unzulässig.
X. und Y. legten Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadtland ein, das der Beschwerde stattgab und die Entscheidung des Amtes aufhob. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legte daraufhin Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Departements statt und hob den kantonalen Entscheid auf, womit der Antrag auf Eheschließung von X. und Y. abgelehnt wurde.
Das Kantonsgericht hatte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall O'Donoghue u.a. gegen Vereinigtes Königreich gestützt und die Auffassung vertreten, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB mit dem in Art. 12 EMRK garantierten Recht auf Eheschließung unvereinbar sei. Das Bundesgericht sah jedoch, dass diese Bestimmung verfassungs- und konventionskonform angewendet werden kann, sofern die Ausländerbehörde die Anforderungen des Rechts auf Eheschließung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips berücksichtigt.
Demnach muss die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbewilligung…