Erwägungen
Der Fall betrifft eine Eigentumsfeststellungsklage, in der der Beschwerdeführer, der Neffe des verstorbenen [A.Z.], sein Alleineigentum an verschiedenen Gegenständen geltend macht. Die Ehegatten [A.Z.] und [B.Z.] hatten 1989 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie auf gegenseitige güter- und erbrechtliche Ansprüche verzichtet hatten. Nach dem Tod von [A.Z.] im Jahr 2003 erbte der Beschwerdeführer dessen gesamten Nachlass, einschliesslich der beiden Wohnungen. Nach dem Tod von [B.Z.] im Jahr 2011 erbte deren Bruder, der Beschwerdegegner, ihren Nachlass.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer den Beweis für sein Alleineigentum an den eingeklagten Gegenständen nicht erbracht hat. Weder aus dem Ehe- und Erbvertrag noch aus den Testamenten der Ehegatten lässt sich eindeutig ableiten, dass die Gegenstände im Alleineigentum von [A.Z.] standen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners lässt keine eindeutige Anerkennung des Alleineigentums von [A.Z.] erkennen. Vielmehr hat das Kantonsgericht die E-Mail willkürfrei dahingehend gewürdigt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ausdrücklich widerspricht und festhält, es liege "keinerlei Beweis" für das Alleineigentum von [A.Z.] vor.
Hinsi…