Erwägungen

Der 1965 geborene Werner [W.] war seit seiner Geburt bei der Schweizerischen Gewerbekrankenkasse (GKK) versichert. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus stellte er die Beitragszahlungen ein. Die GKK erließ daraufhin eine Verfügung zur Beitragseinforderung, leitete ein Betreibungsverfahren ein und versah die Mitgliederkarte schließlich mit dem Vermerk "Abgang per 1.12.85". Später beantragte der Vater des Versicherten die Reaktivierung der Versicherung, woraufhin die GKK Werner [W.] ab 1. Juli 1989 unter Vorbehalt wieder aufnahm.

In der Folge erhob der Vater Beschwerde gegen die Verfügung der GKK, die das kantonale Versicherungsgericht Zürich gutgeheißen und die Verfügung aufgehoben hat. Daraufhin führte die GKK Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Mitgliedschaft des Versicherten sei dahingefallen und seine Neuaufnahme mit Vorbehalt zu Recht erfolgt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid des kantonalen Gerichts. Es führte aus, dass die GKK den Ausschluss des Versicherten aufgrund von Beitragsrückständen nicht formgerecht durchgeführt habe. Die bloße Androhung des Ausschlusses in der Verfügung vom 12. August 1985 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Zudem habe die GKK nicht nachgewiesen, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen bei der Unerreichbarkeit des Versicherten getroffen habe.

Auch die Annahme eines stillschweigenden oder konkludenten Austritts des Versicherten scheitert. Die Statuten der GKK sehen für den Austritt eine schriftliche Erklärung vor, die hier nicht erfolgt ist. Selbst wenn man dies nicht als Gültigkeitserfordernis ansehen würde, ließen die Umstände keinen eindeutigen Schluss auf den…