Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der seit Mai 1975 eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Die Ausgleichskasse und die Rekurskommission haben festgestellt, dass kein Geburtsgebrechen vorliegt und daher eine Kostengutsprache für die Psychotherapie gestützt auf Art. 13 IVG nicht in Betracht kommt.

Der Rechtsdienst leitet den geltend gemachten Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 IVG ab. Diese Bestimmung sieht vor, dass Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Massnahmen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Massnahmen eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde.

Erwägungen

Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Minderjährige sind nach der Verwaltungspraxis unter anderem erfüllt bei schweren psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von 360 Tagen Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer…