Erwägungen
Der 1961 geborene [E.] ist seit 1996 kantonal approbierter Zahnarzt appenzell-ausserrhodischen Rechts. Er erhob am 11. Dezember 2009 vor dem Schiedsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden Klage gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass er aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises tätig sei und auch für die an die Notfallbehandlung anschliessende Regelbehandlung über die SUVA und andere UVG-Versicherer abrechnen dürfe. Das Schiedsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 30. September 2010 ab.
Mit Beschwerde beantragte [E.], es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides entsprechend seinem vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 UVG als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne des UVG Personen gelten, die das eidgenössische Diplom besitzen oder aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder…