Erwägungen

Der 1962 geborene [R.] war bis zum 10. Februar 1995 als Spengler/Sanitär-Installateur bei der Spenglerei X tätig. Im Zusammenhang mit einem Hüftgelenkleiden übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für seine Ausbildung zum Technischen Kaufmann und richtete ihm Taggelder aus. Am 5. Februar 1996 meldete er sich beim Gemeindearbeitsamt K. zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die Kasse legte den versicherten Verdienst von [R.] auf Basis der von der Invalidenversicherung während der Umschulung ausgerichteten Taggelder von Fr. 143.80 auf Fr. 4'314.-- fest.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die von der Invalidenversicherung einem zuvor als Arbeitnehmer tätigen Versicherten ausgerichteten Taggelder als massgebender Lohn im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gelten und der Arbeitslosenversicherungsbeitragspflicht unterliegen. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass Taggelder der Invalidenversicherung nicht als massgebender Lohn zu betrachten seien, da es sich um Ersatzeinkommen und nicht um Lohn aus einem Arbeitsverhältnis handle. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und führte aus, dass Ersatzeinkommen wie Taggelder der…