Erwägungen

Am 19. September 1985 erließ die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) gegen [B.] einen Strafbescheid, mit dem sie ihn zu einer Buße von 1.000 Franken verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von 26 Franken auferlegte. Gegen diesen Strafbescheid erhob [B.] am 13. Oktober 1985 bei der EStV Einsprache und gleichzeitig Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts. Die Anklagekammer des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass gegen den Strafbescheid der Verwaltung grundsätzlich keine Beschwerde an die Anklagekammer, sondern nur die Einsprache bei der Verwaltung möglich sei. Eine Ausnahme bestehe nur hinsichtlich des Kostenbescheids, der beim Bundesgericht angefochten werden könne, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde oder er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt habe. Im vorliegenden Fall habe [B.] jedoch Einsprache gegen den Strafbescheid erhoben, sodass die Verwaltung ihren Bescheid einschließlich des Kostenpunktes nochmals überprüfen müsse. Damit habe [B.] den verwaltungsinternen Rechtsbehelf in Anspruch genommen und könne daher nicht gleichzeitig Beschwerde beim Bundesgericht führen.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass auf die Beschwerde von [B.] gegen den Kostenbescheid nicht…