Erwägungen

[X. AG] erhob beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 26. August 2013, den [Y.] gegen sie erwirkt hatte. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Daraufhin gelangte [X. AG] ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es kam zum Schluss, dass die Bezeichnung "Forderung aus Arbeitsvertrag und Strafverfahren etc." im vorliegenden Fall den gesetzlichen Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl nicht genügt. Aus den Angaben auf dem Zahlungsbefehl konnte sich [X. AG] nicht hinreichend klar…