Erwägungen
[B.] war bei der Kranken- und Unfallversicherung Assura versichert, als er am 20. November 1999 einen Unfall im Freizeitzentrum X. erlitt. Assura übernahm die Behandlungskosten, ohne den Selbstbehalt und die Franchise des Versicherten abzuziehen. Anschließend wandte sich Assura an den Haftpflichtversicherer des Betreibers des Freizeitzentrums, um die erbrachten Leistungen erstattet zu bekommen. Es wurde ein Vergleich auf der Grundlage einer 50%igen Mitverantwortung geschlossen. Assura forderte dann von [B.] die Rückzahlung des Saldos der Franchise und des Selbstbehalts, die sie vom Haftpflichtversicherer nicht hatte zurückerlangen können.
[B.] bestritt diese Forderung vor dem Kantonsgericht der Republik und des Kantons Jura, das seinem Rekurs stattgab. Assura legte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung findet die in Art. 79 KVG vorgesehene gesetzliche Subrogation keine Anwendung auf die Franchise und den Selbstbehalt der Behandlungskosten, die einen Selbstbehalt darstellen, der Gegenstand einer direkten Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen sein kann. Der Krankenversicherer ist daher nicht berechtigt, diese vom Haftpflichtigen zurückzufordern oder sie vom Versicherten zu verlangen.
Obwohl die Praxis einiger Kassen darin besteht, die gesamten Medizinkosten zu erstatten und dann den Anteil des Versicherten an den Kosten in ihrer Klage gegen den Haftpflichtigen geltend zu machen, ist diese Praxis nicht gesetzeskonform.
Im vorliegenden Fall hat Assura rechtmäßig gehandelt, indem sie [B.] aufforderte, den Saldo der Franchise und des…