Erwägungen

Der Fall betrifft eine am 11. Dezember 2000 geborene Schweizerin mit Bürgerrechten der Kantone Zürich und Aargau. Sie lebte bis 31. August 2006 im Kanton Zürich und zog dann mit ihrer Mutter in den Kanton Schaffhausen. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung wurde sie ab 1. November 2007 dauerhaft in einer Pflegefamilie untergebracht. Da die Mutter die Pflegekosten nicht vollständig bezahlen konnte, übernahm die Sozialhilfebehörde Schaffhausen am 26. November 2008 die seit 1. November 2007 aufgelaufenen Schulden. Der Kanton Schaffhausen verlangte vom Heimatkanton Zürich den Kostenersatz für diese Leistungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Heimatkanton Zürich für die vom Wohnkanton Schaffhausen nachträglich übernommenen Pflegekosten bis 31. August 2008 kostenersatzpflichtig ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Bedürftigkeit und nicht der Zeitpunkt des Unterstützungsbeschlusses. Da die Bedürftigkeit der Mutter ab 1. November 2007 feststand, muss der Heimatkanton die in dieser Zeit angefallenen Kosten ersetzen, auch wenn der Beschluss zur Übernahme der Schulden erst nach Ablauf der Zweijahresfrist…