Erwägungen

X. ist der Projektentwickler eines Einkaufszentrums "Foxtown" in Mendrisio, das rund 40 Boutiquen umfasst, die als "Fabrikverkaufsstellen" gelten. Das "Foxtown"-Zentrum in Villeneuve, Eigentum der Kantonalen Pensionskasse Waadt, erhielt die Bewilligung, ein bestehendes Mehrzweckzentrum umzubauen und zu erweitern, um dort ein "Foxtown"-Zentrum einzurichten. X. beantragte beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Waadt, das "Foxtown"-Zentrum in Villeneuve als ein Unternehmen einzustufen, das den Bedürfnissen des Tourismus entspricht, um dort am Sonntag ohne offizielle Bewilligung Personal beschäftigen zu können.

Der Arbeitsinspektorat des Kantons Waadt lehnte diesen Antrag ab, da das "Foxtown"-Zentrum nach ihrer Ansicht nicht den Bedürfnissen des Tourismus im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung 2 über die Ausführung des Bundesgesetzes über die Arbeit (ArGV2) entspricht. Das Volkswirtschaftsdepartement gab daraufhin der Beschwerde von X. statt und erkannte das "Foxtown"-Zentrum in Villeneuve als ein Unternehmen an, das den Bedürfnissen des Tourismus im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Arbeit (ArG) entspricht.

Der Verband UNIA und andere Beteiligte erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt aufgehoben wurde. X. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, die letztlich abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das "Foxtown"-Zentrum in Villeneuve nicht den Bedürfnissen des Tourismus im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. c ArG und Art. 41 Abs. 1 ArGV2 entspricht. Gemäß der Rechtsprechung sind Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot eng auszulegen, um den Grundsatz nicht zu…