Erwägungen

Die Burgergemeinde Zermatt betrieb zusammen mit der Munizipalgemeinde Zermatt ein Elektrizitätswerk. Auf den 31. Dezember 1994 wandelten sie das Werk in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft um. Bevor die Gemeinden das Werk als Sacheinlage in die neu gegründete Aktiengesellschaft einbrachten, werteten sie die weitgehend abgeschriebenen Aktiven bis auf die offiziellen Katasterwerte auf. Der Buchwert der bilanzierten Aktiven erhöhte sich so um Fr. 30'453'024.40 auf einen Betrag von Fr. 48'554'369.02.

Die Einwohnergemeinde Zermatt wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis für die direkte Bundessteuer als gänzlich steuerbefreit betrachtet. Steuerlich erfasst hat die kantonale Verwaltung jedoch jene Hälfte des Aufwertungsgewinns, welche der Burgergemeinde zuzurechnen ist. Am 13. März 1996 stellte sie dieser für 1995 eine Jahressteuer in der Höhe von Fr. 609'060.- in Rechnung.

Die von der Burgergemeinde Zermatt hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung des Kantons Wallis ab. Auf Beschwerde der Burgergemeinde Zermatt hin hob die kantonale Steuerrekurskommission den angefochtenen Einspracheentscheid auf.

Hiergegen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der Steuerrekurskommission aufzuheben und den Einspracheentscheid zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die Burgergemeinden des Kantons Wallis "andere Gebietskörperschaften" im Sinne von Art. 56 lit. c DBG sind und daher grundsätzlich von der direkten Bundessteuer befreit sind.

Das…