Erwägungen

Die Klinik A. AG betreibt die im Kanton Thurgau gelegene Klinik A. und ist (für die Behandlung bestimmter psychischer Störungen) in der ab 1. Januar 2012 gültigen Spitalliste des Kantons Thurgau mit einer limitierten Anzahl von Plätzen aufgeführt. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beschränkte ab 1. Oktober 2013 die Finanzierungsbeiträge des Kantons Zürich für Zürcher Patienten der Klinik A. Dagegen erhob die Klinik A. AG Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die in der Spitalliste des Kantons Thurgau festgehaltenen Kapazitätslimiten einzig auf die stationäre Behandlung von Einwohnern und Einwohnerinnen des Kantons Thurgau beziehen. Der Kanton Zürich kann sich daher nicht auf diese Mengenbeschränkung berufen, um die anteilmässige Vergütung der ausserkantonalen Wahlbehandlungen seiner Einwohnerinnen und Einwohner zu verweigern. Diese Rechtsprechung ist auch einschlägig, wenn die quantitative Beschränkung Kapazitäten (Pflegeplätze) im Psychiatriebereich betrifft und in der Spitalliste festgehalten wird.

Das Bundesgericht bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach eine im Leistungsauftrag festgehaltene…