Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Daniele Jenni, hatte namens des "Bündnisses für ein buntes Brunnen" und in eigenem Namen um Bewilligung zur Durchführung einer antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August 2006 in Brunnen ersucht. Der Gemeinderat Ingenbohl wies dieses Begehren ab, und die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung für die "Durchführung einer antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem Strassenfest am 1. August 2006" in Brunnen an. Er macht geltend, die Verweigerung der Bewilligung sei durch kein hinreichendes öffentliches und verhältnismässiges Interesse gerechtfertigt und verletze ihn in seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit gemäss Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich von Kundgebungen auf öffentlichem Grund dargelegt. Art. 16 BV gewährleistet die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumt jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verweigerung der Bewilligung für die Kundgebung am 1. August 2006 vor der Verfassung standhält. Die Behörden durften davon ausgehen, dass rechtsextreme Kreise in der einen oder andern Art auch dieses Jahr nach Brunnen zu gelangen versuchen würden. Dies führt aufgrund der allgemeinen Lagebeurteilung weiter zur Annahme, dass diese versuchen könnten, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte - und als Provokation empfundene - Kundgebung zu stören oder gar zu verhindern, und hierfür vor Gewalttätigkeiten mit entsprechender Gefährdung der Kundgebungsteilnehmer sowie der Polizeigüter im Allgemeinen nicht zurückschrecken würden.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Umstände der vom Beschwerdeführer beabsichtigten…