Erwägungen

Am 25. Januar 2018 ersuchte die spanische Steuerbehörde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Informationen von der Schweizer Gesellschaft A. AG über die mit der brasilianischen Gesellschaft B. s/s Limitada geschlossenen Verträge, an die der Steuerpflichtige B. seine Bildrechte übertragen hatte. Die ESTV ordnete A. AG an, ihr diese Unterlagen zu übermitteln und B. über das eingeleitete Amtshilfeverfahren zu informieren.

A. AG widersetzte sich der Übermittlung der Informationen unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis. Nach Erhalt der Unterlagen informierte die ESTV A. AG und B. über die an die spanische Behörde zu übermittelnden Informationen. Zu diesen Dokumenten gehörte auch ein Vertrag zwischen A. AG, B. s/s Limitada und anderen brasilianischen Gesellschaften der Gruppe A.

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 gewährte die ESTV Spanien die Amtshilfe. A. AG erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Nichtigkeit des Entscheids fest, da die ESTV das rechtliche Gehör der brasilianischen Gesellschaften schwerwiegend verletzt habe, indem sie sie nicht über das Verfahren informierte.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV ab. Es ist der Ansicht, dass die ESTV die brasilianischen Gesellschaften nicht von Amts wegen über das Amtshilfeverfahren informieren musste, da ihre Beschwerdelegitimation aus den Akten nicht eindeutig hervorging.

Gemäss dem Bundesgericht verpflichtet Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen die ESTV nur, diejenigen…