Erwägungen

Die kosovarische Staatsangehörige X. (geboren 1984) heiratete Ende 2004 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Im August 2007 trennten sich die Eheleute; am 5. März 2008 wurde die Ehe geschieden. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verlängerte daraufhin am 5. September 2008 die Aufenthaltsbewilligung von X. nicht mehr. Die von ihr hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Am 4. März 2010 forderte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) X. auf, die Schweiz bis zum 31. Mai 2010 zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 16. Juni 2010 den hiergegen gerichteten Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 8. September 2010 die Beschwerde von X. ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die von X. hiergegen eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Das Bundesgericht führt aus, dass gegen separate letztinstanzliche kantonale Entscheide über Vollzugshindernisse bei der Wegweisung ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Die weggewiesene Person hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Kanton beim Vorliegen von Vollzugshindernissen dem hierfür ausschliesslich zuständigen Bundesamt Antrag auf vorläufige Aufnahme stellt. Zur Willkürrüge ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie…