Erwägungen

Gemäß der Verfassung des Kantons Thurgau sind die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechts. Die Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben. Das thurgauische Steuergesetz sieht vor, dass juristische Personen sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten haben.

Die M. AG führte erfolglos Rekurs und Beschwerde gegen die Auferlegung von Kirchensteuern für die Veranlagungsperiode 1997 und gelangte schließlich mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte seine langjährige und konstante Rechtsprechung, wonach die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen mit Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vereinbar ist. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 aBV stehe nur natürlichen Personen zu, weshalb sich juristische Personen nicht darauf berufen könnten.

Das Bundesgericht sah keinen Anlass, seine Praxis zur Kirchensteuer juristischer Personen zu ändern. Weder die Entwicklungen in den Kantonen noch…