Erwägungen
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt teilte der Firma Triplan Ingenieur AG am 28. April 1975 mit, dass deren "freie Mitarbeiter" AHV-rechtlich unselbständig erwerbend und beitragspflichtig seien. Die Firma beschwerte sich gegen diese "Verfügung", woraufhin die Kantonale Rekurskommission Basel für die Ausgleichskassen die Beschwerde am 3. Oktober 1975 gutgeheissen und die Kassen-"Verfügung" aufgehoben.
Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Bestätigung ihrer "Verfügung". Die Firma Triplan AG beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass weder der Entscheid der Rekurskommission noch der Verwaltungsakt der Ausgleichskasse vom 28. April 1975 als beschwerdefähige Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder b VwVG gelten können. Die Entscheide erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine Verfügung nicht, da sie keine konkreten und individualisierten Rechte oder Pflichten begründen oder feststellen.
Daher wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, da weder der Entscheid der Rekurskommission noch der Verwaltungsakt der Ausgleichskasse…