Erwägungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte bei der A. AG eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 durch. Daraufhin erliess die ESTV eine Nachbelastung von insgesamt CHF 1'037'611.-, die sich aus der gemischten Verwendung des Flugzeugs sowie nicht abgerechneten Privatanteilen Autokosten ergab.

Die A. AG war vom 1. Februar 1999 bis 30. September 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen und Eigentümerin eines in der Schweiz immatrikulierten Flugzeugs, das sie vom 1. Januar 2006 bis zum Verkauf am 28. Januar 2010 durch inländische Luftfahrtunternehmen betreiben liess.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob die A. AG als Flugzeug-Eigentümergesellschaft überhaupt der subjektiven Steuerpflicht unterlag und den Vorsteuerabzug beanspruchen konnte, bevor die Frage der Steuerumgehung geprüft wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Leistungsaustausch auch unter nahe stehenden Personen möglich, sofern die Gesellschaft nach aussen gegenüber Dritten verselbständigt auftritt. Allerdings kann die Tätigkeit einer Flugzeug-Eigentümergesellschaft nicht als gewerblich bezeichnet werden, soweit sie zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen eingesetzt wird. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Nachhaltigkeit, um wirtschaftlich bestehen zu können.

Das Bundesgericht hält fest, dass Beförderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehender Personen zu privaten Zwecken nur dann als Teil einer zum…