Erwägungen
X., Geschäftsführer der Firma X., ersuchte das kantonale Arbeitsamt in Solothurn um Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen für wetterbedingte Arbeitseinstellungen auf den Baustellen in Bellach, Riedholz und Derendingen während der Monate Januar, Februar und März 1986. Aufgrund dieser Anträge und der eingereichten Rapporte und Abrechnungen erhielt die Firma X. am 12. Mai 1986 Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von total Fr. 61'043.55. X. wird vorgeworfen, er habe auf den dem Arbeitsamt eingereichten Unterlagen falsche Angaben gemacht und deshalb Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 40'243.20 unrechtmäßig ausbezahlt erhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorlage von inhaltlich unwahren Kontrollausweisen (Stempelkarten) der Arbeitnehmer zwecks Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen eine arglistige Täuschung darstellt. Die Erschleichung von Schlechtwetterentschädigungen durch arglistige Täuschung ist als Betrug gemäß Art. 148 StGB und nicht als Leistungsbetrug gemäß Art. 14 VStrR zu ahnden. Bei der Strafzumessung kann jedoch berücksichtigt werden, dass Leistungsbetrug gemäß Art. 14 VStrR milder bestraft wird als Betrug nach Art. 148 StGB.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer durch…