Erwägungen

Der Beschwerdeführer Sch. ist seit 15 Jahren als Präparator am Pathologischen Institut der Universität Bern tätig. Ungefähr 1980/81 nahm er von einer Leiche eine Goldzahnbrücke weg und bewahrte dieses Objekt in seinem Büro auf. Er erklärte sein Verhalten damit, dass die herausragende Zahnbrücke, die er beim Präparieren der Leiche habe in den Mund zurückschieben wollen, abgebrochen sei und er das Objekt dann aus wissenschaftlichem Interesse an sich genommen habe.

Sch. wurde zunächst vom Gerichtspräsidenten VII von Bern vom Vorwurf des Diebstahls und der Störung des Totenfriedens freigesprochen. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft wurde er jedoch vom Obergericht des Kantons Bern der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das sichergestellte Objekt (Goldbrücke und Goldkrone) wurde gemäß Art. 58 StGB eingezogen.

Gegen das Urteil des Obergerichts führt Sch. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 262 Ziff. 2 StGB bestraft wird, wer Teile eines Leichnams wider den Willen des Berechtigten wegnimmt. Auch künstliche Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, wie Prothesen, unterstehen dem strafrechtlichen Schutz dieser Bestimmung.

Die Behändigung und Verwahrung der Goldzahnbrücke im Büro des Beschwerdeführers stellt eine Wegnahme dar, da das Objekt der Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten (Angehörige, Organe des Pathologischen Instituts) entzogen und in den Gewahrsam des Beschwerdeführers verbracht wurde. Eine Einwilligung des Berechtigten lag nicht vor, weshalb die Wegnahme wider dessen Willen erfolgte.

Das Bundesgericht verwirft das Argument des Beschwerdeführers, dass für eine…