Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Klinik A. AG und von Dr. med. B. gegen die neuen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) des Kantons Tessin, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind, abgewiesen. Die Hauptfragen, die in diesem Urteil behandelt wurden, betreffen: - Die Festlegung eines Höchstleistungsvolumens für die Spitäler des Kantons gemäß Art. 39 KVG und Art. 58a-58e KVV. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese quantitative Beschränkung im Rahmen der kantonalen Spitalplanung zulässig ist. - Die Einführung eines Gesamtbeitrags des Kantons zur Finanzierung der Spitalleistungen gemäß Art. 49 und 51 KVG. - Die Beschränkung der Aufnahme von Patienten mit Zusatzversicherung gemäß Art. 41a KVG. - Die Kontrolle der Investitionen der Spitäler gemäß Art. 49 KVG. - Die Planungskriterien betreffend Mindestfallzahl und Nutzung von Synergien gemäß Art. 39 Abs. 2ter KVG. - Die Verpflichtung zur nicht-universitären Ausbildung und die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gemäß Art. 49 KVG. - Die Beteiligung des Kantons an den Tarifverhandlungen gemäß Art. 46 KVG.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die angefochtenen Bestimmungen mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass: - Die Festlegung eines Höchstleistungsvolumens für die Spitäler im Rahmen der in KVG vorgesehenen kantonalen Spitalplanung liegt und weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Willkürverbot verstößt. - Die Einführung eines Gesamtbeitrags des Kantons zur Finanzierung der Spitalleistungen mit Art. 51 KVG vereinbar ist. - Die Beschränkung der Aufnahme von Patienten…