Erwägungen
Nachdem die Steuerverwaltung für juristische Personen des Finanzdepartements des Kantons Tessin die Gesellschaft R AG wiederholt und erfolglos aufgefordert hatte, die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 1995 einzureichen, hat sie ihr am 5. Februar 1996 eine amtliche Veranlagung angeordnet. Die Gesellschaft R AG hat gegen die Veranlagung Beschwerde eingelegt und um eine zweimonatige Fristverlängerung ersucht, mit der Begründung, dass die Veranlagung den Tatsachen nicht entspreche. Die Beschwerde wurde jedoch am 4. Juli 1996 für unzulässig erklärt, da die Gesellschaft die Beschwerde nicht begründet und keine Beweise angegeben hatte, wie es das Gesetz verlangt.
Die Kammer für Steuerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin hat die amtliche Veranlagung aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da sie der Ansicht war, dass die Begründungspflicht keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde, sondern eine materielle Voraussetzung für deren Gutheißung sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Beschwerdeentscheid vom 4. Juli 1996 bestätigt. Es ist der Auffassung, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Begründungspflicht für Beschwerden gegen amtliche Veranlagungen, im Unterschied zu Beschwerden gegen ordentliche Veranlagungen, beibehalten hat. Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Begründungspflicht eine prozessuale Voraussetzung für die…