Erwägungen

Der Fall betrifft einen 1967 geborenen deutschen Staatsangehörigen, S., der sowohl in der Schweiz für die Firma X. AG als auch in Deutschland für die R. GmbH erwerbstätig war. Am 22. Januar 2010 erlitt S. in Deutschland einen Nichtberufsunfall durch einen Sturz auf die rechte Hand. Die in der Schweiz domizilierte Firma X. AG hatte für ihre Angestellten eine obligatorische Unfallversicherung bei der AXA Versicherungen AG (AXA). Die AXA lehnte jedoch eine Versicherungsdeckung für S. ab, da sie seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz sah.

S. erhob Beschwerde gegen den Entscheid der AXA. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab. S. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, welche Rechtsvorschriften auf den Fall anwendbar sind. Es kam zum Schluss, dass für den Zeitraum bis Ende März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt, da diese gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Teil des schweizerischen Rechts ist.

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass S. seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Es stützte sich dabei auf objektive Kriterien wie den Ort seiner ärztlichen Behandlungen, seine Steuerzahlungen und Krankenversicherung in Deutschland sowie seine geschäftlichen Beziehungen dort. Formelle…