Erwägungen

Nachdem die Versicherungsgesellschaft C. AG die Versicherungs-Gesellschaft D. AG übernommen hatte, wechselten deren Mitarbeiter - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht - von der Pensionskasse A. auf den 1. Januar 2012 zur Pensionskasse B. Dies führte zu einer Teilliquidation der Pensionskasse A. per 31. Dezember 2011. Die Pensionskasse B. sowie eine Gruppe ehemaliger Mitarbeitender der D. AG stellten den Verteilplan betreffend die kollektiv mitzugebenden Rückstellungen in Frage und ersuchten die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) um entsprechende Überprüfung. Die BBSA verfügte, dass die kollektiven Rückstellungen mit Ausnahme derjenigen für pendente Invaliditätsfälle den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig mitzugeben sind.

Die Pensionskasse A. erhob Beschwerde gegen die Verfügung der BBSA. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und sprach den ehemaligen Mitarbeitenden der D. AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu.

Die Pensionskasse A. reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Gemäss Bundesgericht muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven.

Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist einzig die Situation in der…