Erwägungen

Der Beschwerdeführer [S.] bog am 2. Juli 1979 in Zürich aus der Triemlistrasse nach rechts in die Strasse "In der Wässeri" ab. Auf dieser 6,10 m breiten Strasse waren in der Fahrtrichtung des [S.] gesehen dem rechten Strassenrand entlang Parkfelder markiert, die damals belegt waren. Als [S.] unmittelbar nach dem Einbiegen am ersten parkierten Wagen vorbeifahren wollte, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von Frau H. gelenkten Personenwagen, der "In der Wässeri" entgegenkam.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich büsste [S.] am 21. Februar 1980 wegen Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 VRV. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von [S.] gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 31. Juli 1980 ab.

[S.] führt nun eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die auf den Parkfeldern der Strasse "In der Wässeri" abgestellten Fahrzeuge für den Beschwerdeführer ein "Hindernis" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRV darstellten, das ihn verpflichtete, der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin den Vortritt zu lassen.

Das Bundesgericht folgt dabei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach unter "Fahrbahn" auf Strassen mit beidseitigen Trottoirs die gesamte Fläche zwischen den…