Erwägungen

Am 17. Juni 1977 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den französischen Staatsangehörigen [F.] wegen verschiedener Straftaten und ordnete die definitive Beschlagnahme von insgesamt Fr. 589'529.10 an. Davon wurden Beträge an Geschädigte und zur Deckung von Kosten verwendet, der Rest zugunsten des Kantons Zürich eingezogen.

Am 28. September 1984 stellte der italienische Staatsangehörige X., der angeblich von einer Bande, zu der [F.] und eine Frau R. gehört haben sollen, entführt und gegen Lösegeld freigelassen worden war, beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch auf Aushändigung des beschlagnahmten Geldes. Er machte geltend, dass es sich um das von ihm bezahlte Lösegeld handle.

Das Obergericht wies das Gesuch am 1. April 1986 ab, da nicht abschließend habe festgestellt werden können, woher die beschlagnahmten Gelder stammten. Zudem sei ein allfälliges Eigentumsrecht des X. an dem Geld durch Vermischung und Wechseln der Lire-Beträge untergegangen. Auch stehe die rechtskräftige Einziehung des Geldes zugunsten der Geschädigten und des Staates dem Gesuch entgegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Gesuchs. Es führte aus, dass X. kein zivilrechtliches Eigentum an dem beschlagnahmten Geld hatte, da dieses durch die Handlungen der Täter untergegangen sei. Daher könne er sich nicht auf Art. 58bis Abs. 1 StGB…