Erwägungen
Die Gemeinde Zumikon erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, der eine Grundstückgewinnsteuer zulasten von S. aufgehoben hatte. Die Gemeinde argumentierte, dass das kantonale Steuerrecht bereits dem Steuerharmonisierungsgesetz entspreche und daher eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG zulässig sei.
Das Bundesgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein. Es führte aus, dass während der Übergangsfrist von 8 Jahren gemäß Art. 72 Abs. 1 StHG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG ausgeschlossen sei, selbst wenn das kantonale Steuerrecht bereits harmonisiert sei. Die Kantone dürften in dieser Zeit noch nicht harmonisiertes Recht anwenden, und die Bundesbehörden seien nicht befugt, die Harmonisierungsgrundsätze vor Ablauf der Frist durchzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt
Gemäß Art. 42quinquies BV und dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) hat der Bund Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Strafrecht erlassen. Den Kantonen wurde eine Übergangsfrist von 8 Jahren eingeräumt, um ihr Steuerrecht an diese Harmonisierungsgrundsätze anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG).
Während dieser Übergangsfrist…