Erwägungen

A. und B. deklarierten in ihrer Steuererklärung 2014 Unterhaltskosten für ihre Liegenschaft in U. (Gemeinde V., Kanton Thurgau) in Höhe von CHF 292'371.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau liess davon lediglich CHF 20'136.-- als ordentlichen Unterhalt zum Abzug zu. Auf Einsprache hin reduzierte die Kantonale Steuerverwaltung die abziehbaren Unterhaltskosten auf CHF 68'778.--.

A. und B. erhoben gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde. Die Steuerrekurskommission wies den Rekurs und die Beschwerde ab und reduzierte die abzugsberechtigten Liegenschaftenunterhaltskosten auf CHF 20'136.--. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass die Neuerstellung des Schwimmbades sowie die Umgestaltung der Gartenanlage steuerlich als Herstellungskosten und nicht als abziehbare Unterhaltskosten zu qualifizieren sind. Die umfassende Sanierung des Schwimmbeckens und der Gartenanlage komme wirtschaftlich einem Neubau gleich, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen gesamthaft als Herstellungskosten zu behandeln sind.

Aufwendungen, die der Erhaltung bereits vorhandener Werte…