Erwägungen
Die Eheleute A.C. und B.C. hatten im Jahr 2013 ihre Liegenschaft in U./ZH mit einem Marderschutzgitter ausgestattet und die dafür angefallenen Kosten von Fr. 11'769.-- bei der Staats- und der direkten Bundessteuer 2013 als Unterhaltskosten geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte diesen Abzug anerkannt, im Gegensatz zu den unteren kantonalen Instanzen. Das Kantonale Steueramt Zürich hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei den Aufwendungen für das Marderschutzgitter nicht um abziehbare Unterhaltskosten, sondern um wertvermehrende Investitionen handelt. Die Massnahme diente nicht der Wiederherstellung eines früher höheren Liegenschaftswertes, sondern der Vermeidung eines noch nicht eingetretenen, in Zukunft möglicherweise drohenden Schadens. Damit wurde ein Mehrwert der Liegenschaft geschaffen, der nicht als Unterhalt qualifiziert werden kann.
Das Bundesgericht verwies darauf, dass Aufwendungen zur Vermeidung zukünftiger Schäden grundsätzlich als wertvermehrend einzustufen sind, auch wenn sie der Substanzerhaltung dienen. Eine Ausnahme gilt nur für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, die vom Gesetzgeber dem Bereich der Werterhaltung…