Erwägungen

Die Eheleute A.A. und B.A. wohnen in Zürich und sind für mehrere Liegenschaften in U. und V. beschränkt steuerpflichtig. B.A. erhielt 2008 als Erbvorbezug ein unbebautes Grundstück in V. Um darauf die Wohnüberbauung "Z., V." realisieren zu können, musste der teilweise durch Altlasten belastete Boden saniert werden. In der Steuerveranlagung 2011 gewährte die Veranlagungsbehörde den beantragten Abzug für diese Altlastensanierungskosten von Fr. 746'364.55 nicht. Die Steuerbehörden des Kantons Zürich anerkannten den Sanierungsaufwand hingegen als Unterhaltskosten.

A.A. und B.A. erhoben gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache, welche die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern abwies. Auch das Verwaltungsgericht Luzern wies ihre Beschwerde ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangten A.A. und B.A. schliesslich an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Unterhaltskosten gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen müssen. Aufwendungen, die mit einer Nutzungsänderung einhergehen, gelten üblicherweise als wertvermehrend und nicht als Unterhaltskosten. Die Altlastensanierung der Beschwerdeführer diente dazu, das Grundstück für eine geplante Wohnüberbauung nutzbar zu machen und damit einen höheren…