Erwägungen

Die [A. SA] erhob Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der Stadt Zürich für den Aufbau und Betrieb eines Veloverleihsystems. Die Stadt Zürich hatte die Offerte der [B. AG] auf den ersten Platz gesetzt und der [A. SA] den dritten Rang zugewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde der [A. SA] nicht ein, da es die Mitteilung der Rangfolge vom 25. Februar 2015 nicht als anfechtbaren Vergabeentscheid qualifizierte.

Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Es kam zum Schluss, dass die Mitteilung der Rangfolge vom 25. Februar 2015 noch keinen definitiven Zuschlagsentscheid darstellte, da der erstplatzierten [B. AG] noch eine Frist zur Einreichung des Finanzierungsnachweises gesetzt worden war. Somit lag noch kein taugliches Anfechtungsobjekt vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen nach Art. 83 lit. f BGG nicht erfüllt sind, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Frage, ob die Mitteilung der Rangfolge als anfechtbarer Vergabeentscheid zu qualifizieren ist, betrifft die Anwendung bereits feststehender Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

In der subsidiären…