Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Durchsuchung und Beschlagnahme, die von der Generaldirektion der PTT (Postbetriebe) gegen J. durchgeführt wurde. Dabei wurde ein versiegelter Kassettenfilm beschlagnahmt, den J. nicht herausgeben wollte. Die Generaldirektion der PTT beantragte daraufhin bei der Anklagekammer des Bundesgerichts die Entsiegelung des Films, um ihn für die Untersuchung verwenden zu können.

Das Bundesgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme des Kassettenfilms zulässig war und ob die Entsiegelung des Films durch die Anklagekammer genehmigt werden kann.

Erwägungen

Gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind Papiere mit größter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Erhebt der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Bestimmungen zwar ausdrücklich nur von Papieren sprechen, deren Versiegelung der Inhaber zum Schutz seiner Privatgeheimnisse verlangen kann. Jedoch entspricht es dem Sinn des Gesetzes, Papieren auch andere…