Erwägungen

Der Fall betrifft einen Betrugsvorwurf gegen L. im Zusammenhang mit dem Verlust und der Rückerstattung von Reiseschecks. L. hatte am 12. Mai 1989 bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Basel Reiseschecks im Wert von 10.000 Franken gekauft. Am 14. und 15. Mai 1989 löste er zwei dieser Schecks in Bellinzona und Lugano ein. Am 15. Mai 1989 meldete er der Zentralstelle für Reiseschecks in Bern telefonisch den Verlust von Reiseschecks im Wert von 9.400 Franken. Am 16. Mai 1989 stellte er in Basel den entsprechenden schriftlichen Rückerstattungsantrag, woraufhin er am 18. Mai 1989 vom Schweizerischen Bankverein (SBV) in Basel Ersatzchecks erhielt, die er gleichentags einlöste. Zwölf der als verloren gemeldeten Reiseschecks hatte L. zuvor im Kanton Tessin eingelöst.

Am 20. Juni 1989 erstattete die Zentralstelle Strafanzeige gegen L. bei der Stadtpolizei Bern. Da sich auch die Tessiner Kantonspolizei in Locarno mit der Angelegenheit befasste, kam es zu einem Kompetenzkonflikt zwischen den Behörden der Kantone Bern, Basel-Stadt und Tessin.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts musste entscheiden, in welchem Kanton die L. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen sind.

Nach Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ausführungshandlung beim Betrug ist jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt,…