Erwägungen

Der 1964 geborene A. hatte sich am 11. Dezember 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach mehreren Anmeldungen und Verfügungen sprach ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 3. Juli 2020 ab 1. September 2018 eine Viertelsrente zu.

A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab September 2016. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach A. ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente, ab 1. März 2018 eine ganze Rente, ab 1. August 2018 eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu.

A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ab 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 und ab 1. November 2018 lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente, nicht auf eine halbe Rente, bejahte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE orientiert, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden.

Als Korrekturinstrumente stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25% sowie der Parallelisierung zur Verfügung. Das Bundesgericht sieht in dieser Praxis keinen Grund für eine Änderung, da weder das statistische BASS-Gutachten…