Erwägungen
A. und B. (Kläger, Beschwerdeführer) schlossen mit der C. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag zur Erstellung eines Mehrfamilien-Wohnhauses. Nach dem Bezug des Wohnhauses rügten die Kläger diverse Mängel. Mit Urteil vom 15. März 2011 (Kostenvorschussurteil) verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, den Klägern einen Vorschuss von Fr. 242'740.- an die mutmasslichen Kosten der Sanierung der Mängel zu leisten. Nach erfolgter Sanierung verlangten die Kläger vor Handelsgericht zusätzlich Fr. 40'344.35 nebst Zins, da die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung der Mängel den Kostenvorschuss um diesen Betrag überschritten hätten. Das Handelsgericht wies die Klage am 12. November 2014 ab.
Das Bundesgericht weist die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 12. November 2014 erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Kostenvorschussurteil im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses durch den Unternehmer noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten durch den Besteller ausschliesst. Die Höhe der tatsächlichen Kosten, die zum Zeitpunkt des Kostenvorschussurteils noch gar nicht aufgelaufen sind, entfaltet keine Rechtskraftwirkung. Vorschüsse sind Akonto-Zahlungen, die unter dem Vorbehalt definitiver Kostenliquidierung geleistet werden.
Entgegen der Vorinstanz ist…