Erwägungen
Die A. AG (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdeführerin) erhob beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Aberkennungsklage gegen die B. GbR (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin). Die Beklagte ist weder in Deutschland noch in der Schweiz im Handelsregister eingetragen, während die Klägerin im Handelsregister eingetragen ist.
Das Handelsgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO nicht auf die Klage ein. In teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten bestimmte Beträge zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist eine handelsrechtliche Streitigkeit nur dann dem Handelsgericht zugewiesen, wenn beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Da hier nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Das Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, auf das sich die Beschwerdeführerin berief, kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung. Massgebend ist nicht, welche Partei Gläubigerin oder Schuldnerin ist, sondern wer formell als klagende und wer als beklagte Partei auftritt. Bei einem Parteirollentausch wie im Falle einer Aberkennungsklage kann sich die…